Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AL 90/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 28a SGB 3, § 349 SGB 3, § 352a SGB 3, § 286 Abs 4 BGB
Voraussetzungen der Beendigung eines freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
SGB III § 28a Abs. 5 ; SGB III § 352a
Beendigung einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 07.05.2018 - S 57 AL 206/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AL 90/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 30.03.2011 - B 12 AL 2/09 R
Arbeitslosenversicherung - Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AL 90/18
Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die sinngemäße Feststellung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2017 über die Beendigung des bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2016 zu Recht aufgehoben, weil die vom Kläger insofern zulässigerweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - juris Rn. 12;… Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - juris Rn. 13 m.w.N.) begründet ist.Die Modalitäten des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag richten sich nach den Vorschriften der ab 1. Januar 2011 geltenden AO § 352a SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mit dieser Anordnung von der ihr mit § 352a SGB III erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung verbindlich zu bestimmen (vgl. zur Vorauflage BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 - a.a.O. Rn. 16 m.w.N. zur AO § 352a SGB III a.F.).
Zwar bedurfte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund eines länger als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge nach §§ 28a, 349 SGB III für die Monate Mai bis Juli 2016 - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - weder einer Mahnung der Beklagten noch eines (erneuten) Hinweises auf den andernfalls drohenden Verlust des Versicherungsschutzes (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - a.a.O. Rn. 18).
Da jedoch nach der Konzeption des § 28a SGB III bei einem Ausbleiben von Beitragszahlungen schon keine gesonderte Pflicht der Beklagten bestand, den Kläger auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, kann die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeigeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - a.a.O. Rn. 22 zu § 28a SGB III a.F.).
- BSG, 04.12.2014 - B 5 AL 2/14 R
Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AL 90/18
Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil die sinngemäße Feststellung der Beklagten vom 15. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2017 über die Beendigung des bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2016 zu Recht aufgehoben, weil die vom Kläger insofern zulässigerweise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. BSG…, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R - juris Rn. 12; Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - juris Rn. 13 m.w.N.) begründet ist.Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht - anders als in den Vorjahren - mit einem ggf. bindenden Bescheid (vgl. § 77 SGG) bescheinigt, Beiträge in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entrichtet zu haben; ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt i.S. von § 31 Satz 1 SGB X liegt nicht vor (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - a.a.O. Rn. 23 ff.).
Insofern ist § 286 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anwendbar, da das Gesetz mit dem Begriff "Verzug" auf das entsprechende zivilrechtliche Rechtsinstitut Bezug nimmt, so dass § 286 BGB insgesamt anwendbar ist, soweit sich aus § 28a SGB III - wie hier - keine Einschränkung ergibt (vgl. nunmehr BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 5 AL 2/14 R - juris Rn. 42).
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2019 - L 18 AL 90/18
Vielmehr durfte er - zumal nach entsprechender telefonischer Nachfrage - weiterhin davon auszugehen, dass seine erteilte Einzugsermächtigung vom 24. März 2014, mit der er zugleich gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB der Belastung seines Kontos zugestimmt hatte - mit der für den Gläubiger im Übrigen günstigen Folge, dass die SEPA-Lastschrift insofern insolvenzfest ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07 - juris Rn. 15ff.) - und die Beklagte zugleich mit dem Einzug der Beiträge beauftragt hatte, fort galt.